Rechtsprechung
OLG Bremen, 18.02.2011 - 5 U 30/10 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
§§ 233, 234, 114, 522 Abs. 1, 85 Abs. 2 ZPO
Unzulässigkeit der Berufungseinlegung unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe - Oberlandesgericht Bremen
ZPO §§ 85 Abs. 2, 114, 233, 234, 522 Abs. 1
Zivilprozessrecht - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Wirksamkeit der Berufungseinlegung unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Wirksamkeit der Berufungseinlegung unter der Bedingung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Berufungsverfahren; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Bremen - 4 O 26/08
- OLG Bremen, 18.02.2011 - 5 U 30/10
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (7)
- BGH, 20.07.2005 - XII ZB 31/05
Zulässigkeit einer an die Bewilligung von Prozesskostenhilfe geknüpften Berufung
Auszug aus OLG Bremen, 18.02.2011 - 5 U 30/10
Für eine erst nach Ablauf der Berufungsfrist erneut eingelegte Berufung, ggf. durch Rücknahme der Bedingung (vgl. dazu BGH FamRZ 2005, 1537), kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht bewilligt werden, da die Fristversäumnis regelmäßig nicht unverschuldet i. S. v. § 234 ZPO ist (…vgl. allerdings BGH a.a.O.).Eine an die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) geknüpfte Berufungseinlegung ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BGH unzulässig (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1565; FamRZ 2005, 1537; VersR 1993, 713).
Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Berufungskläger zwar eine nur bedingt eingelegte und deshalb unzulässige Berufung durch Rücknahme der Bedingung zulässig machen (vgl. etwa BGH, FamRZ 2005, 1537; VersR 1993, 713 f.).
Mit der Bewilligung von PKH für eine bedingt erhobene Berufung konnte die Klägerin angesichts der eingangs dargelegten Grundsätze vernünftigerweise allerdings nicht rechnen, so dass schon deshalb die Fristversäumnis nicht unverschuldet wäre und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand bereits aus diesem Grunde ausscheidet (vgl. allerdings BGH, FamRZ 2005, 1537).
Wenn, wie hier, Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz beantragt wird, hängt die Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist damit auch davon ab, dass die Partei bis zum Ablauf dieser Frist die für ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlichen Angaben vollständig und übersichtlich dargestellt hat; dazu wird regelmäßig die fristgerechte Vorlage der Erklärung gemäß § 117 ZPO mit lückenlosen Angaben gefordert (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1537; VersR 2000, 252, 253; VersR 1997, 383).
- BGH, 18.07.2007 - XII ZB 31/07
Auslegung der Einlegung der Berufung in Abhängig von der Gewährung von …
Auszug aus OLG Bremen, 18.02.2011 - 5 U 30/10
Eine an die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) geknüpfte Berufungseinlegung ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BGH unzulässig (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1565; FamRZ 2005, 1537; VersR 1993, 713).Eine solche Erklärung ist nicht mit der Aussage vergleichbar, die Durchführung der Berufung werde von der Gewährung von PKH abhängig gemacht, was die Auslegung rechtfertigen kann, die Klägerin lege unbedingt Berufung ein und behalte sich lediglich für den Fall der Versagung der PKH die Zurücknahme der Berufung vor (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1565; FamRZ 2004, 1553 ff.).
- BGH, 04.07.2002 - IX ZB 221/02
Erforderlichkeit der formularmäßigen Erklärung über die persönlichen und …
Auszug aus OLG Bremen, 18.02.2011 - 5 U 30/10
Eine unverschuldete Fristversäumung kann dann vorliegen, wenn - selbst nach Ablehnung eines innerhalb der Frist für die versäumte Prozesshandlung angebrachten PKH-Gesuchs - die Partei vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuchs rechnen musste (st. Rspr., vgl. BGH, NJW 2002, 2793; VersR 2000, 252, 253).Selbst wenn die Klägerin nicht in der Lage gewesen sein sollte, die Unvollständigkeit ihrer Angaben zu erkennen, trifft jedenfalls ihren Prozessbevollmächtigten ein Verschulden an der Fristversäumung, das sich die Beklagte gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (BGH, NJW 2002, 2793, 2794; VersR 2000, 252, 253).
- BGH, 08.10.1992 - V ZB 6/92
Bedingungsfeindlichkeit der Berufungseinlegung - Wiederherstellung der …
Auszug aus OLG Bremen, 18.02.2011 - 5 U 30/10
Eine an die Gewährung von Prozesskostenhilfe (PKH) geknüpfte Berufungseinlegung ist jedoch nach der ständigen Rechtsprechung des BGH unzulässig (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1565; FamRZ 2005, 1537; VersR 1993, 713).Nach der Rechtsprechung des BGH kann der Berufungskläger zwar eine nur bedingt eingelegte und deshalb unzulässige Berufung durch Rücknahme der Bedingung zulässig machen (vgl. etwa BGH, FamRZ 2005, 1537; VersR 1993, 713 f.).
- BGH, 27.11.1996 - XII ZB 84/96
Darlegung wirtschaftlicher Voraussetzungen - Rechtzeitige Vordruckausfüllung - …
Auszug aus OLG Bremen, 18.02.2011 - 5 U 30/10
Wenn, wie hier, Prozesskostenhilfe für die Rechtsmittelinstanz beantragt wird, hängt die Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist damit auch davon ab, dass die Partei bis zum Ablauf dieser Frist die für ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlichen Angaben vollständig und übersichtlich dargestellt hat; dazu wird regelmäßig die fristgerechte Vorlage der Erklärung gemäß § 117 ZPO mit lückenlosen Angaben gefordert (vgl. BGH, FamRZ 2005, 1537; VersR 2000, 252, 253; VersR 1997, 383). - BGH, 19.05.2004 - XII ZB 25/04
Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen einer Fristversäumung …
Auszug aus OLG Bremen, 18.02.2011 - 5 U 30/10
Eine solche Erklärung ist nicht mit der Aussage vergleichbar, die Durchführung der Berufung werde von der Gewährung von PKH abhängig gemacht, was die Auslegung rechtfertigen kann, die Klägerin lege unbedingt Berufung ein und behalte sich lediglich für den Fall der Versagung der PKH die Zurücknahme der Berufung vor (vgl. BGH, NJW-RR 2007, 1565; FamRZ 2004, 1553 ff.). - BGH, 26.06.1991 - XII ZB 49/91
Abweisung des Prozeßkostenhilfegesuches in der Berufungsinstanz
Auszug aus OLG Bremen, 18.02.2011 - 5 U 30/10
War diese Erwartung hingegen nicht gerechtfertigt, weil die Partei selbst oder ihr Prozessbevollmächtigter erkennen konnte, dass die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozesskostenhilfe nicht erfüllt oder nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht gewährt werden (vgl. BGH, VersR 2000, 252, 253; NJW-RR 1991, 1532, 1533).